Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Top 10 der AGB-Mythen in der Kfz-Praxis – Teil 1

Nicht nur beim Fahrzeughandel sind Kfz-Betriebe mit optimal ausformulierten und richtig eingesetzten AGB auf der sicheren Seite. Bild: AdobeStock

Kaum ein Kfz-Betrieb kommt noch ohne Allgemeine Geschäftsbedingungen aus. Zu Recht! Denn AGB können für Werkstätten eine erhebliche Entlastung und Hilfe darstellen, vorausgesetzt sie setzen sie richtig ein. Im Lauf der Zeit hat sich jedoch eine Vielzahl von Halbwahrheiten und Mythen rund um das Thema gebildet. KRAFTHAND klärt auf.

Allgemeine Geschäftsbedingungen können als Reparatur- und Verkaufsbedingungen oder als allgemeine Nutzungsbedingungen in der Kfz-Praxis auftauchen. Sie können einem aber auch als Vertragsvorlage oder tatsächlich unter dem Begriff Allgemeine Geschäftsbedingungen begegnen. Egal in welcher Form, AGB sind für Unternehmer nützlich und hilfreich, wenn man sie a) wirksam einbezieht und b) inhaltlich optimal ausgestaltet.

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Das Gesetz definiert AGB in Paragraph 305 BGB etwas spärlich als „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt“. Übersetzt heißt das, dass vorformulierte Vertragsbedingungen (auch von Dritten, z. B. ZDK), die mehrfach verwendet werden sollen, AGB sind. Es spielt insofern keine Rolle, ob die AGB separat zum Vertrag ausformuliert oder im Vertrag selbst aufgenommen werden.

Praxistipp: Es spielt für die Frage, ob es sich um AGB handelt, keine Rolle, welche Schriftart verwendet wird oder in welcher Größe die AGB geschrieben sind. Es ist für die Einstufung als AGB auch irrelevant, welche Form der zugrundeliegende Vertrag hat.

Es spielt keine Rolle, ob die AGB separat zum Vertrag ausformuliert oder im Vertrag selbst aufgenommen werden.

AGB liegen grundsätzlich bereits dann vor, wenn vorformulierte Regelungen mehrfach verwendet werden sollen. Das gilt unabhängig davon, von wem die vorformulierten Bedingungen ursprünglich stammen. Im Gegensatz dazu liegen keine AGB vor, wenn einzelne Vertragsbedingungen tatsächlich individuell ausgehandelt wurden, was in der Praxis aber eher selten der Fall ist.

Den vollen Nutzen können Betriebe aber erst dann aus AGB ziehen, wenn sie richtig eingesetzt werden. Um Fehler bei der Einbeziehung und der inhaltlichen Ausgestaltung zu vermeiden, sollten folgende Mythen bekannt sein.

Leider ist die kostenfreie Vorschau auf den Artikel vorbei.

Als Abonnent können Sie auf krafthand.de den ganzen Artikel lesen.