


Das Amtsgericht München hat entschieden (Az.: 142 C 10499/17), dass ein Autokäufer vom Kauf vertrag zurücktreten kann, sofern der Verkäufer ihm gegenüber wahrheitswidrige Angaben bezüglich der Kundendienstintervalle (scheckheft gepflegt) gemacht hat.
Im konkreten Fall inserierte der Verkäufer das Fahrzeug online. Bereits im Internet wies er darauf hin, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei, außerdem hätte dies die Verkäuferseite auch bei den mündlichen Verkaufsgesprächen nochmals ausdrücklich versichert. Vor Gericht gab der Verkäufer dagegen an, das Fahrzeug sei ohne Garantie und Gewährleistung verkauft worden und er habe nie behauptet, dass der Sprinter scheckheftgepflegt sei.
Die Richter sind allerdings zu einer anderen Einschätzung gekommen: Es sei von der Käuferseite glaubhaft bestätigt , dass das Onlineinserat die Angabe scheckheftgepflegt enthalten habe. Bei dieser Angabe handele es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass ein Rücktritt möglich ist, wenn der Verkäufer im Internet wahrheitswidrig die Aussage trifft, der betreffende Gebrauchtwagen sei scheckheftgepflegt.
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