


Schäden durch den Kunden an Miet- oder Vorführwagen gehören leider zum Werkstattalltag. Grundsätzlich haftet der Kunde bei einem von ihm verursachten Unfall für die Schäden an diesen Fahrzeugen. Allerdings existieren für Miet-, Vorführ- und sogenannte Mobilitätsfahrzeuge einige Besonderheiten. KRAFTHAND klärt auf.
Welcher Kfz-Profi hat ein solches Szenario noch nicht erlebt: Man überlässt dem Kunden den Vorführwagen, weil dieser einen dringenden Termin wahrnehmen muss und der Defekt an seinem eigenen Fahrzeug zu einem wahrlich ungünstigen Zeitpunkt auftrat.
Leider beherrscht der Kunde trotz Einweisung das Fahrzeug nicht und er beschädigt es.
Grundsätzlich gilt: Der Kunde haftet für den Schaden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits in den 1970er Jahren im Fall einer Probefahrt entschieden, dass der Kunde jedenfalls dann nicht haftet, wenn das Vorkommnis im Zusammenhang mit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht (BGH, Az. 35/71).
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