
Unterschiedlicher Lohn bei gleicher Tätigkeit kommt in der Praxis häufig vor, ist allerdings nur bedingt rechtens. Fachanwältin Simone Schäfer klärt auf, was Kfz-Betriebsinhaber bei Gehaltsverhandlungen beachten müssen und was es mit dem Entgelttransparenzgesetz auf sich hat.
Es ist gang und gäbe: Gerade in kleinen Kfz-Betrieben wird das Gehalt oft individuell zwischen Mitarbeitern und Chefs ausgehandelt. Damit sind die Löhne für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit häufiger unterschiedlich – nicht nur im Vergleich zwischen Männern und Frauen, sondern auch unter rein männlichen Mitarbeitern. Man möchte ja (verständlicherweise) einem sehr guten Mitarbeiter mehr Gehalt geben als einem guten. Doch ganz so einfach ist das nicht, was ein kürzliches Gerichtsverfahren wieder einmal deutlich macht. Auch wenn es hier um den Lohnvergleich zwischen Mann und Frau geht, zeigt es die grundsätzliche Problematik.
Beweislast liegt beim Arbeitgeber
Volker Görzel, Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA), klärt über die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt auf. Dabei ging es um eine Arbeitnehmerin, die vom Arbeitgeber rückwirkend denselben Lohn verlangte, wie ihn ihre männlichen Kollegen erhielten. Sie verdienten deutlich mehr, obwohl sie laut Klägerin gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichteten. Der Arbeitgeber sah das jedoch anders: Er argumentierte, die Männer hätten andere Aufgaben und die Klägerin leiste weniger. Daher bekomme sie weniger Lohn.
Zuerst lehnte die erste Instanz die Klage der Arbeitnehmerin weitgehend ab, doch das BAG hob dieses Urteil teilweise wieder auf und machte klar, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass keine Diskriminierung vorliegt. Das gilt sogar innerhalb eines Geschlechts, wie im Gespräch mit Simone Schäfer, Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht, deutlich wird.
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