


Was Werkstätten jetzt wissen sollten, wenn sie immer wieder von Rechnungskürzungen der Teilehersteller betroffen sind.
Immer häufiger beschweren sich Werkstätten darüber, dass ihnen bei berechtigten Reklamationen die Teilehersteller lediglich die reinen Teilekosten erstatten. Die angefallenen Aus- und (Wieder-)Einbaukosten werden hingegen entweder gar nicht oder nur zu einem deutlich reduzierten Stundensatz beglichen. Ein Werkstattinhaber berichtete beispielsweise von Kürzungen beim Stundensatz auf 35 Euro statt der üblichen 90 Euro. Die Teilehersteller begründen dies oftmals damit, dass nur die Selbstkosten der Kfz-Betriebe zu ersetzen seien, sodass sie eine entsprechende Kürzung vornehmen könnten.
Aber ist dieses Vorgehen der Teilehersteller rechtlich korrekt? Welche Rechtsprechung findet hier Anwendung? Und welche Schritte können Werkstätten ergreifen, um ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.
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