


Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist laut Jens Klarmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Kiel, auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).