


Von Assistenzsystemen darf der Fahrer nach dem heutigen Stand der Technik nicht erwarten, dass sie auf alle Besonderheiten der Strecke vorausschauend reagieren. Der Autokäufer kann allenfalls dann Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn das System von sich aus Verkehrsregeln verletzt und zum Beispiel zu schnell fährt. Dies hat laut D.A.S. Leistungsservice das Amtsgericht Dortmund entschieden.
Hintergrund: In immer mehr Neuwagen sind Fahrerassistenzsysteme installiert. Mancher Autofahrer hat hohe Erwartungen an die elektronischen Helfer. Aber was genau dürfen Autokäufer heute erwarten? Und inwieweit stellen enttäuschte Erwartungen einen Sachmangel dar, der den Käufer eines Neuwagens zum Beispiel dazu berechtigt, den Kaufpreis zu mindern?
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