


Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach DSGVO kann für Werkstätten teuer werden, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sorgt seit Beginn ihrer Geltung im Mai 2018 für Wirbel in der betrieblichen Praxis. Vieles ist unklar und sorgt nach wie vor für Streit.
Ein Thema, welches in der Praxis immer wieder auftaucht, ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch. Diesen regelt Artikel 15 der DSGVO, der bestimmt, dass jede betroffene Person (z. B. Werkstattkunden, Arbeitnehmer) vom jeweiligen Verantwortlichen (z. B. Betriebsinhaber) Auskunft darüber verlangen kann, ob und welche personenbezogenen Daten der betroffenen Person verarbeitet werden.
Hinweis: Verarbeitung im Sinn der DSGVO meint unter anderem Erheben, Speichern, Verarbeiten oder Löschen.
Der Wortlaut des Artikels 15 DSGVO ist vage und schafft nicht unbedingt Klarheit darüber, was konkret zu tun ist.
Werden Kfz-Betriebe mit einem solchen Auskunftsersuchen konfrontiert, stehen die meisten mit großem Fragezeichen da. Viel Zeit, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, was nun gemacht und wie reagiert werden soll, bleibt aber nicht. Denn der Auskunftsanspruch muss innerhalb der Frist von einem Monat erfüllt werden.
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