
Rechtsanwalt Joachim Otting sieht den Trend zu vermehrten Regressabteilungen bei Kfz-Versicherern. Er klärt auf, wie Werkstätten bei Abtretung im Fall einer Unfallreparatur handeln sollten, um auf der sicheren Seite zu sein – und appelliert an Ehrlichkeit.
Der BGH hat im Januar 2024 über die Ersatzfähigkeit von Kfz-Reparaturkosten im Fall des Werkstattrisikos entschieden. Dabei ging es um die Frage, wer das Risiko trägt, wenn ein Unfallverursacher oder sein Versicherer einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung bei einem Haftpflichtschaden sei überhöht.
Anhand fünf konkreter Urteile machte der Bundesgerichtshof deutlich: Die Rechtsprechung steht in der Regel auf der Seite des Geschädigten. Und dieser möchte eine Reparatur wie im Schadengutachten verlangt, damit sein Fahrzeug wieder in den vorherigen Zustand gebracht wird.
Die neuen Formulare zur Reparaturkosten-Übernahmebestätigung sind ab sofort im Krafthand-Shop erhältlich.
Wie es häufig abläuft
Lässt sich die Kfz-Werkstatt die Ansprüche des Geschädigten gegen die gegnerische Versicherung abtreten und macht diese im eigenen Namen geltend, hat sie sich auch mit deren Kürzungen auseinanderzusetzen. Da die offenen Kosten meist eher gering ausfallen und ein Rechtsstreit sich daher nicht lohnt, wird häufig darauf verzichtet. Das bedeutet: Die Werkstatt bleibt auf der Differenz sitzen.
Um das zu vermeiden, berät Joachim Otting, Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Schadenersatz- und Kaskorecht, in Vorträgen bundesweit Kfz-Betriebe zu rechtlichen Themen und Neuerungen. So machte er etwa bei der diesjährigen Kfz-Fachtagung der Innung Stuttgart darauf aufmerksam, dass immer mehr Versicherungsunternehmen Regressabteilungen bilden, die sich mit der Reparatur eines verunfallten Fahrzeugs und dessen Schadensgutachten genauer beschäftigen.
Denn nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH können sie dem anwaltlich vertretenen Geschädigten ihre „War-überflüssig“- und „Wurde-doch-gar-nicht gemacht“-Einwendungen nicht entgegenhalten. Sie müssen die Kosten in voller Höhe erstatten. Aber sie können sich dann im Wege des Regresses an die Werkstatt wenden. Rechtsanwalt Otting beschreibt drei typische Fälle, bei denen Kfz-Betriebe häufig mit Regressen konfrontiert werden.
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