


Wer Fahrzeuge verkauft, ist verpflichtet, den Kunden über die Anzahl der Vorbesitzer zu informieren, da dies einen erheblichen Einfluss auf den Wert und somit auf die Kaufentscheidung hat. Unter Privatpersonen muss der Verkäufer nur jene Vorbesitzer angeben, die sich aus dem „Fahrzeugbrief“ ergeben. Aber was gilt für gewerbliche Kfz-Händler?
Wer ein Fahrzeug verkauft, muss gewährleisten, dass es dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben wird. Die Mangelfreiheit bestimmt sich maßgeblich nach den sogenannten Beschaffenheitsvereinbarungen im Kaufvertrag.
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