'Neu für Alt'

Haftplichtschaden – Wertverbesserung

Nach einem Unfallschaden darf der Geschädigte nicht besser gestellt werden als vor dem Unfall. In aller Regel wird ein repariertes Fahrzeug nicht als werthaltiger empfunden als ein Fahrzeug im unreparierten Originalzustand.

Unfallschaden Wertverbesserung verschlissene Bremsen
Neu für alt: Neue Bremsscheiben sind bei vorher stark verschlissenen Scheiben gegenzurechnen. Bild: Georg Blenk

Obwohl durch die modernen Reparaturmethoden insbesondere bei älteren Fahrzeugen objektiv durchaus von einer Wertverbesserung ausgegangen werden könnte, bestätigt der Markt eben dies nicht.

Da also ein faktischer Mehrwert durch einen erhöhten Wiederverkaufswert nicht eintritt und selbst wenn dies der Fall wäre, der Geschädigte diesen nicht unmittelbar, sondern erst im theoretischen Verkaufsfalle realisieren würde, wird eine Wertverbesserung grundsätzlich nicht auszugleichen sein.

Anders verhält es sich beim Austausch von Verschleißteilen, deren Verschleiß schon so erheblich fortgeschritten ist, dass der Geschädigte mit ihrer Erneuerung im Rahmen der Schadenwiederherstellung eine kurzfristig anstehende eigene Neuanschaffung der entsprechenden Teile erspart.

Aus diesem Grund muss der Geschädigte für diese Wertverbesserung einen Abzug ‚Neu für Alt’ akzeptieren. Auf welche Teile und in welcher Höhe dieser Abzug erfolgt, stellt der Sachverständige fest.

Dieses Kapitel ist in folgendem Fachbuch erschienen:

Unfallschadenabwicklung in der Werkstattpraxis

2. erweiterte Auflage 2013, von Uwe Pluta,
Dr. Daniela Mielchen, 100 Seiten, zahlreiche Abbildungen, 39,95 Euro

Inhalt (Auszug)    

  • Die Annahme des Unfallschadens
  • Der Kaskoschaden, NEU: Die Leistungsablehnung des Kaskoversicherers
  • Der Haftpflichtschaden
  • Mietwagenkosten und weitere Ersatzkosten bei Haftpflichtschäden
  • Schadenmanagement der Versicherer, NEU: Rechte nach dem Unfall unbekannt
  • Das neue RDG /Abtretung und RKÜ
  • Wege der Unfallabwicklung

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