


Mahnungen bedürfen keiner bestimmten Form, sollten aber nachweisbar sein.
Dürfen Kfz-Unternehmer säumigen Kunden per SMS, WhatsApp oder per E-Mail eine Mahnung senden? Mit dieser Frage wenden sich immer mehr Gewerbetreibende an die Organisation Bremer Inkasso. Deren Geschäftsführer Bernd Drumann erklärt dazu: „Das Thema Mahnungen kann meiner Erfahrung nach wohl nie abschließend behandelt werden und die Unsicherheiten, die damit einhergehen, sind immer wieder aufs Neue groß.“
Die Rechtswirksamkeit von Mahnungen per elektronischen Medien ist grundsätzlich kein Problem, wenn sie hinreichend bestimmt formuliert sind.
Grundsätzlich schreibt das Gesetz keine bestimmte Form für Mahnungen vor (§ 286 BGB). Sie sind jedoch empfangsbedürftig.
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