Mit beweiskräftigen Schadensbildern bei Gutachten überzeugen

Urheberrechte beachten: Auch Schadensbilder unterliegen dem urheberrechtlichen Schutz. Versicherer dürfen diese nicht ohne Zustimmung des Sachverständigen für eigene Recherchen verwenden. Bild: GTÜ

Im zweiten Teil der Artikelreihe zum Sachverständigengutachten (Ausgabe 11/2012) wurde dessen notwendiger Inhalt problematisiert, im dritten und letzten Beitrag der Serie stehen die Beweisbilder und die Abrechnung der Expertise im Vordergrund.

Das Gutachten soll überzeugen. Zu diesem Zweck muss es auch mit beweiskräftigen Schadensbildern versehen sein. Diese dienen bei einem eventuellen Streit mit dem Haftpflichtversicherer zur Dokumentation über die Art und den Umfang der Schäden.

Sowohl die Art als auch den Umfang der Schadensbilder bestimmt der Sachverständige selbst. Während sich früher die Versicherer mit wenigen Bildern zufrieden gaben, scheint sich neuerdings die Tendenz abzuzeichnen, dass die Beweiskraft der angefertigten Fotos zunehmend angezweifelt wird. Ein erfahrener Sachverständiger wird deshalb nicht nur die Quantität seiner Bilder erhöhen, sondern auch die Qualität. Denn, obwohl er nicht Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist: Der Nutzen eines Schadensgutachtens liegt in seiner Beweiskraft.

Vorsicht Urheberrechte
Dank der Möglichkeiten der digitalen Fotografie zirkulieren Schadensbilder inzwischen ohne großen Aufwand zwischen den jeweiligen Parteien (Schädiger, Geschädigter, Sachverständige, Kfz-Werkstatt et cetera) hin und her. Für den Kfz-Profi sind diese Bilder von Bedeutung, um beispielsweise auf einer Handelsplattform auszuloten, welchen Restwert das Fahrzeug noch erzielen könnte. Dies wird im Übrigen seit Längerem von diversen Haftpflichtversicherern praktiziert, um die im Schadensgutachten spezifizierten Restwerte zu überprüfen. In einem konkreten Fall, den der BGH (Az.: I ZR 68/08) entschieden hat, veröffentlichte der Haftpflichtversicherer die erstellten Schadensbilder auf einer Internet-Fahrzeug-Restwertbörse, um von potenziellen gewerblichen Käufern Angebote einzuholen. Mit diesem Prozedere beabsichtigte die Versicherung, die Berechnungen des Sachverständigen zu verifizieren. Allerdings: Die Nutzungsrechte der Bilder lagen lediglich beim Sachverständigen.

Dieser klagte nach Kenntnisnahme gegen diese Vorgehensweise. Der BGH gab ihm Recht und verurteilte die Versicherung unter anderem zu einem Ersatz desjenigen Schadens, der aus der widerrechtlichen Nutzung der digitalisierten Lichtbilder entstanden ist.

Die Reaktion der Haftpflichtversicherer
Die Entscheidung des BGH führte dazu, dass nunmehr die Haftpflichtversicherer Schadensgutachten nicht annehmen, weil ihnen die Nutzungsrechte für Schadensbilder nicht eingeräumt wurden. Der Grund liegt auf der Hand, denn durch diesen Umstand wird ihnen die Grundlage entzogen, selbständig Nachforschungen bezüglich des im Gutachten ausgewiesenen Restwerts anzustellen.

Dieses Ansinnen entbehrt jeglicher Grundlage, denn für die Bestimmung des Restwerts hat der Sachverständige den regionalen Markt zu beachten (BGH, Az.: VI ZR 205/08; VI ZR 119/04).  Angesichts dieser Tatsache darf eine überregional ausgerichtete Internetplattform für die Ermittlung des Restwerts keine Rolle spielen. Deswegen ist es unabdingbar, dass auch in Zukunft der Sachverständige auf sein Urheberrecht hinweist.

Die Abrechnung des Honorars – angemessene Frist
Der Vertrag, dem das Schadensgutachten zugrunde liegt, kommt zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten zustande, auch wenn in der Praxis der Kfz-Profi die Vorgänge rund um das Schadenmanagement steuert. Folglich stünde es dem Sachverständigen zu, das Honorar vom Geschädigten einzufordern, der diese Positionen als Schaden gegenüber der Haftpflichtversicherung weiter berechnet.

In der Regel überträgt der Geschädigte auch diesen Vorgang dem Sachverständigen, indem er die Schadensersatzansprüche auf Erstattung des Sachverständigenhonorars an den Sachverständigen selbst abtritt. Somit kann der Sachverständige die Schadenssteuerung selbst in die Hand nehmen. Die Rechtsprechung hat diese Übung inzwischen anerkannt (beispielsweise LG Leipzig, Az.:  9 O 354/07).

Das heißt, auch gegenüber dem Sachverständigen hat der Haftpflichtversicherer den Honoraranspruch in angemessener Frist zu begleichen. Zwar steht dem Versicherer eine Frist für die Überprüfung der Schadenspositionen zu, allerdings „hat ein Versicherer die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen“, so etwa das Landgericht Saarbrücken (Az.: 4 O 194/07).  Bei einer relativ klaren Sachlage gilt im Allgemeinen eine Frist von zwei Wochen als angemessen.

Überhöhtes Honorar?
Darüber hinaus versuchen einige Versicherer auch die Höhe des Sachverständigenhonorars in Zweifel zu ziehen. Als Argumentationskette dient der ‚Streit’ hinsichtlich der Mietwagenkosten. In diesem Kontext ist der Sachverständige verpflichtet, mehrere Angebote von verschiedenen Mietwagenunternehmen einzuholen.

Dieser Schluss kann gleichwohl nicht gezogenen werden, denn die Tätigkeit des Sachverständigen entspricht nicht dem Geschäft eines Mietwagenunternehmens (BGH, Az.: VI ZR 67/06). Im Übrigen lässt sich das Honorar des Sachverständigen erst qualifiziert nach Erstellung des Gutachtens ermitteln, die Kalkulationsbasis für die Mietleistung steht dagegen bereits zu Beginn fest.

Der Sachverständige ermittelt sein Honorar nach eigenem „billigen Ermessen“ gemäß § 315 BGB. Damit besteht weder ein Leistungsverweigerungs- noch ein Rückforderungsrecht auf Seiten des Versicherers. Folglich ist sämtlichen ‚Vergleichstabellen’ der Versicherungsbranche oder auch entsprechenden Vereinbarungen eine Absage zu erteilen.

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