Kaufrechtlich relevanter Ort der Nacherfüllung

Die Erwartungen an das entscheidende Urteil des Bundesgerichtshofs waren groß. Denn seit Jahren diskutieren die Oberlandesgerichte mehrerer Länder die Frage, ob im Fall der Gewährleistung der Kunde verpflichtet sei, sein Fahrzeug zumindest diesem für die Nachbesserungsarbeiten zur Verfügung zu stellen (so das Oberlandesgericht München, Az.: 20 U 2204/07) oder der Händler das Fahrzeug abzuholen habe (Oberlandesgericht Köln, Az.: 11 U 32/09).

Die Antwort auf diese Frage ist entscheidend – denn verweigert der Kunde nach Aufforderung des Händlers in der ersten Variante diesen aufzusuchen, könnte er seine Gewährleistungsrechte vollständig verlieren. Im zweiten Fall muss der Händler aktiv werden, ansonsten stünde dem Käufer unmittelbar ein Rücktritt vom Kaufvertrag zu.
Für die Kfz-Branche wäre deswegen die zweite Variante eher als nachteilhaft einzustufen. Insofern hofften die Branchenkenner auf ein klares Bekenntnis auf Seiten des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 220/10). Leider wurden deren Erwartungen enttäuscht.
Im dem zugrunde liegenden Sachverhalt erwarbe ein Franzose von einem deutschen Händler einen neuen ´Camping-Faltanhänger´. In der Folgezeit rügte der Käufer verschiedene Mängel und forderte deswegen den Händler auf, den Faltanhänger in Frankreich abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Ansonsten würde er vom Kaufvertrag zurücktreten. Nachdem der Händler den Hänger nicht abgeholt hatte, machte der Käufer seine Drohung wahr und trat umgehend vom Kaufvertrag zurück. Der Händler akzeptierte diesen Schritt wiederum nicht.
Der Bundesgerichtshof urteilte in diesem Fal zwar zugunsten des Händlers. Allerdings stellte er klar fest, dass – sofern keine klaren vertraglichen Regelungen bestehen – sich der gewährleistungsrechtlich relevante Erfüllungsort "gemäß § 269 Absatz 1 des BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt […]…..

Auszug aus Artikel der KRAFTHAND-Ausgabe 11/2011.

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