Vorsicht – Umsatzsteuerfalle!

Recht gesprochen: Der Bundesfinanzhof urteilte in einem Fall zum Wiederverkauf von Fahrzeugen. Umsatzsteuerlich gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Bild: Bundesbank

Unternehmerkunden fragen in der Regel nach, ob bei einem für sie interessanten ‚Gebrauchten’ auch die Umsatzsteuer ausweisbar ist. Und dass nicht ohne Grund, denn ein Unternehmer darf im Gegensatz zum privaten Verbraucher die im Kaufpreis aufgeführte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückverlangen.

Erwirbt der Kfz-Händler einen gebrauchten Pkw von einem Privatanbieter und verkauft dieses Fahrzeug im Rahmen der Differenzbesteuerung an einen Unternehmerkunden weiter, so ist ein solcher Ausweis der Umsatzsteuer nicht möglich. Für den Kfz-Händler ist dies nicht von Nachteil, da letztlich nur die Differenz aus Verkaufspreis und Einstandswert (jeweils ohne Umsatzsteuer) des Pkw der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Wesentlich schwieriger ist es hingegen für den Unternehmer, der ein solches Fahrzeug Umsatzsteuerausweis vom Kfz-Händler erwirbt. Will er dieses nach ein paar Jahren abstoßen, so muss er im Gegensatz zur Differenzbesteuerung die Umsatzsteuer direkt dem Verkaufspreis  zuschlagen. Der Wagen wird mit diesem Schritt sofort 19 Prozent teurer, ohne dass der Unternehmer davon profitiert, da die Umsatzsteuer der Staat erhält. Hätte er die Möglichkeit, auch von der Differenzbesteuerung Gebrauch zu machen, könnte ein solcher Preissprung vermieden werden.

Das Bundesministerium für Finanzen hat jetzt mit Schreiben vom 11. 10. 2011 klargestellt, dass die Differenzbesteuerung nur für Fahrzeuge des sogenannten Umlaufvermögens gilt, also für Gebrauchtwagen eines Kfz-Händlers, die er verkauft. Für das Anlagevermögen, also bei Firmenwagen von Unternehmen außerhalb des Kfz-Gewerbes, soll die Differenzbesteuerung nicht möglich sein.

Mit diesem Schreiben hat der Bundesfinanzminister auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 29. 06. 2011 (Az.: XI R 15/10-1) reagiert: Dort wollte ein Kioskbetreiber seinen Firmenwagen, ein gebrauchtes Fahrzeug, welches er im Rahmen der Differenzbesteuerung bei seinem Kfz-Händler erworben hatte, auch nach den Regeln der Differenzbesteuerung weiterverkaufen. Der BFH ließ dies nicht zu, die Regeln der Differenzbesteuerung gelten nur für Wiederverkäufer. Eine Differenzversteuerung ist nur dann möglich, „wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört“, so der BFH.

Informieren Sie insofern Ihre Firmenkunden vor dem Verkauf eines differenzbesteuerten gebrauchten Pkws, dass diese eventuell umsatzsteuerliche Nachteile beim Weiterverkauf erleiden können.

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