Urteil: TecAlliance wehrt sich gegen Datenklau

In einem vor dem Landgericht Köln geführten Klageverfahren hat die TecAlliance GmbH, europäischer Dienstleister für automobile Informationssysteme und ‑software im internationalen Ersatzteilmarkt, eigenen Angaben zufolge einen wichtigen Sieg im Sinne des Urheberrechts errungen. Ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Köln bestätigte demnach: Die TecDoc-Datenbank darf als urheber- und leistungsschutzrechtlich geschütztes Werk nicht ohne entsprechende Lizenz kopiert und genutzt werden. Im Falle einer Zuwiderhandlung können Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Der elektronische Kfz-Teilekatalog TecDoc ist eine Marke von TecAlliance.

Auslöser für das Verfahren war laut TecAlliance ein nicht näher bezeichneter großer deutscher Online-Ersatzteilehändler, der auf seiner Website die TecDoc-Datenbank zum Verkauf seiner Produkte ohne einen gültigen Lizenzvertrag eingesetzt hatte. Genutzt wurden dem Vernehmen nach sowohl die Pkw-Stammdaten als auch die Produktdaten der jeweiligen Ersatzteile. Die rechtswidrige Nutzung der TecDoc-Datenbank konnte aufgrund von in der Datenbank vorhandenen speziellen Merkmalen zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Eigenen Angaben zufolge mahnte TecAlliance den Ersatzteilehändler wegen der unberechtigten Nutzung zunächst außergerichtlich ab und verlangte von ihm die Unterlassung der weiteren Nutzung oder alternativ den Abschluss eines Lizenzvertrages. Als keine der beiden Forderungen erfüllt wurde, erhob TecAlliance Ende 2013 Klage vor dem Landgericht Köln.

Im Zuge der Verhandlung entschloss sich der Händler schließlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages. Im weiteren Verfahren musste somit nur noch geklärt werden, ob die Nutzung der TecDoc-Datenbank widerrechtlich erfolgte. Das Gericht gab nun in seinem rechtskräftigen Urteil  diesem Punkt der Klage statt. In der Urteilsbegründung heißt es: „Die Beklagte hat die Klägerin rechtswidrig in ihren Rechten aus §§ 87a, 87b, 4 Abs. 2, 16, 17, 19a UrhG verletzt, weshalb die Klägerin Unterlassung der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Datenbank, Auskunft über den Umfang der Nutzungshandlungen und Schadensersatz verlangen kann (§ 97 UrhG).“

Der Händler ist somit verpflichtet, TecAlliance wahrheitsgemäß Auskunft darüber zu erteilen, wie und in welchem Umfang er die TecDoc-Datenbank illegal genutzt hat. Aus diesen Angaben kann der von dem Händler zu zahlende Schadenersatz berechnet werden.

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