Pkw-EnVKV: Deutsche Umwelthilfe mahnt Händler ab

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) verfolgt ein hehres Ziel, nämlich, so ihre Aussage, ‚Umweltpolitik und -recht transparent‘ zu machen. Als klagefähige Organisation darf sie auch im Wettbewerbsrecht, vor allem in der Beziehung zwischen Unternehmen und Verbraucher, ‚überwachend’ eingreifen.

Zu diesem Zweck mahnt sie seit geraumer Zeit Händler und bisweilen auch Hersteller ab, wenn sie gegen Vorgaben der Pkw-EnVKV oder gegen die entsprechende EU-Richtlinie verstoßen.

Anfangs stand noch der Anwendungsbereich des Gesetzes im Fokus der gerichtlichen Auseinandersetzungen. Inzwischen ist klar, dass auch Vorführwagen oder Tageszulassungen in der Werbung mit den entsprechenden Angaben zum CO2-Labeling ausgezeichnet werden müssen.

Nunmehr setzt sich die DUH mit den formalen Anforderungen des Labeling auseinander: Sie mahnt seit Kurzem Händler ab, die ihre Fahrzeuge im Internet in Form einer Liste anbieten und deswegen erst nach einem weiteren Schritt mit den entsprechenden Angaben zum Verbrauch und CO2-Ausstoß dargestellt werden. Eine solche listenmäßige Darstellung, die erst in einem zweiten Schritt die erforderlichen Angaben zum kombinierten Kraftstoffverbrauch sowie zum CO2-Verbrauch erkennen lassen, verstößt gegen § 5 PkwEnVKV Anlage 4 Nr. 3. Demnach müssen diese Angaben ‚automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, Hubraum oder Beschleunigung auf der Internetseite angezeigt werden.‘ Insoweit ist es ratsam, die Angaben zum CO2-Labeling bereits in der Listenzeile oder -spalte zu erfassen. Plattformen wie mobile.de oder autoscout24.de bieten diese Option.

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