Frühzeitiger Verschleiß: Kunde konnte vom Kaufvertrag zurücktreten

Zwischen dem altersbedingten Verschleiß eines Fahrzeugs und einem für die Gewährleistung relevanten Mangel bestehen begrifflich zwar Unterschiede, in der Praxis sind allerdings die Übergänge fließend. Während der Verschleiß einem Gegenstand innewohnt und dessen natürlichen Zerfallsprozess abbildet, weicht der Mangel unnatürlich von einer vereinbarten oder objektiven Sollbeschaffenheit ab.

Das OLG Naumburg (Az.: 2 U 77/09) hat anhand eines Motorschadens die Problematik nachgezeichnet. Im konkreten Fall erwarb der spätere Kläger von seinem Händler ein gebrauchtes Fahrzeug. Bald darauf riss der Zahnriemen, obwohl dieser erst circa 14 Monate alt war und eine Laufleistung von 18.586 km aufwies. Allerdings hätte nach Aussage des Sachverständigen der Zahnriemen „mindestens eine Nutzdauer von vier Jahren beziehungsweise eine Laufleistung von 90.000 km gewährleisten müssen“. Eine außergewöhnliche Beanspruchung verneinten die Richter. Damit schied altersbedingter Verschleiß – vor allem in Hinblick auf die geringe Nutzungsdauer – aus. Mechanische Einwirkungen von außen, welche die Lebensdauer verkürzt hätten, waren zudem nicht nachweisbar.

Gleichwohl stellte das OLG die Frage, ob der Händler allein für den Zahnriemenriss und damit für den darauffolgenden Motorschaden verantwortlich war, denn einige Tage vor dem Schaden wurden in der Kfz-Werkstatt des Händlers Geräusche aus dem Motorraum vernommen. Der Servicemitarbeiter klärte den Kläger darüber auf, dass die Geräusche auf einen ’schwerer wiegenden Defekt hindeuten und dass Genaueres erst im Rahmen einer zeitaufwendigen Untersuchung des Motorraums des Fahrzeugs einschließlich des Ausbaus diverser Fahrzeugteile festgestellt werden könne.‘

Eine ausführliche Untersuchung verweigerte der Kläger, da er zu diesem Zeitpunkt auf das Fahrzeug angewiesen war. Das Gericht stellte schließlich fest, dass dieser Umstand „allein […] jedoch nicht [genüge, Anmerkung der Redaktion], bereits ein überwiegendes Verschulden [des Händlers] festzustellen“. Letztendlich konnte der Kläger dennoch vom Kaufvertrag zurücktreten.

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