Endgültig – PCs sind gebührenpflichtig

Nach der Einführung der Rundfunkgebühren für internetfähige PCs, Smartphones und sonstigen radio- und fehrnsehfähigen modernen Geräten war der Unmut vor allem bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen sehr groß. Das Problem: Die Gebühr fällt auch dann an, wenn der Inhaber das Gerät überhaupt nicht für den Rundfunkempfang nutzen will, die Möglichkeit allein reicht aus. Bei modernen Computern mit Netzwerkanschluss ist diese Möglichkeit ausnahmslos gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09) hat jetzt über Klagen von zwei Rechtsanwälten und einem Studenten entschieden. Diese gaben an, in ihren Büros beziehungsweise in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit zu halten. Sie besaßen aber dort jeweils internetfähige PCs, die sie allerdings nicht für Radio- und Fernsehsendungen nutzten.

Die Bundesrichter wiesen die Beschwerden ab. Bei internetfähigen PCs handelt es sich um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- beziehungsweise Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC – wenn er technisch dazu in der Lage ist – mit dem Internet verbunden ist. 

Artikel aus der KRAFTHAND-Ausgabe 3/2011

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