Die Pkw-EnVKV – Klärung unklarer Begriffe

Nichts als Probleme: Die Pkw-EnVKV ist seit 01.11.2004 in Kraft - und die Flut an Klagen bezüglich der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Kennzeichnungspflicht von Neuwagen reißt nicht ab. Bild: Guranti

Die Pkw-EnVKV spielt im Werbeumfeld eine zunehmend belastende Rolle Unbestimmte Definition und ein konsequent agierender Klärer – in einer Vielzahl von Entscheidungen haben die Gerichte versucht, die unklaren Begrifflichkeiten der Pkw-EnVKV zu konkretisieren – ein erster Näherungversuch.

Seit dem 01.11.2004 ist sie in Kraft – die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen, auch Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung oder kurz Pkw-EnVKV genannt. Ursprung dieses sowohl sperrigen als auch in der Kfz-Branche nicht beliebten Normenkatalogs ist die "Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neuen Personenkraftwagen" (Textquelle). Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung dieser EG-Richtlinie den Weg der sogenannten Rechtsverordnung gewählt, zu deren Erlass und Änderung das Bundeswirtschaftsministerium zuständig ist. Das formelle Gesetz, welche diese Delegation an den Bundeswirtschaftsminister verordnet, ist das Energieverbrauchskennzeichnungsgesezt (EnVKG – ein Nachweis unterhttp://bit.ly/pH4u75, Quelle:www.buzer.de) Interessanterweise liegt dem Gesetz ein öffentlich-rechtlicher Charakter zugrunde. Dies tritt eindeutig im § 2 EnVKG hervor, da nämlich Verstöße gegen die Angaben, welche der Bundeswirtschaftsminister erlassen darf, mit dem Bußgeld (bis zu 50.000 Euro) geahndet werden können.

Die im Fokus stehende Pkw-EnVKV fiel aber nicht durch ihren öffentlichen Charakter, sondern im Rahmen sogenannter Abmahnverfahren auf.

Die EnVKV im UWG
Den Weg hierzu ebnet das sogenannte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies hat zum Ziel, vor allem Verbraucher, aber auch Mitbewerber vor unlauteren Gechäftspraktiken zu schützen (§ 1 UWG). Da die Marktteilnehmer selbst – aus ureigenem Interesse heraus – am ehesten diesem Ziel nahekommen, hat der Gesetzgeber auch diesen die notwendigen Instrumente an die Hand gegeben, wobei am wichtigsten der sogenannte Unterlassungsanspruch und der Schadensersatzanspruch sind. (..)

Auszug aus Artikel der KRAFTHAND-Ausgabe 13-14/2011

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