Defekter Wandlerfreilauf wird Werkstatt zum Verhängnis

Knapp fünf Monate nach dem Erwerb eines gebrauchten BMW kommt es aufgrund von Schaltproblemen zu einem Rechtstreit zwischen Käufer und Händler, den letzterer verliert. An diesem Fall zeigt sich beispielhaft, dass ein Schaden innerhalb von sechs Monaten nach Kauf in Zukunft wohl vermehrt den Verkäufer angelastet wird.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil (Az.: VIII ZR 103/15) zum erwähnten Rechtsstreit mit der Beweistiefe eines Endkunden auseinandergesetzt, wenn dieser im Rahmen der Gewährleistung einen Mangel geltend macht.

Im konkreten Fall erwarb der Kunde/Kläger von einem Händler einen gebrauchten BMW 525d Touring zum Preis von 16.200 Euro. Knapp fünf Monate nach der Fahrzeugübergabe schaltete die Automatik nicht mehr korrekt und der Motor starb ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Käufer rund 13.000 km seit Übergabe gefahren. Nachdem der Händler eine Frist zur Nachbesserung verstreichen ließ, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und verlangte sowohl den Kaufpreis sowie den Ersatz diverser Schäden.

Im laufenden Gerichtsverfahren stellte der gerichtlich bestellte Sachverständige fest, dass die aufgetretenen Symptome auf eine zwischenzeitlich eingetretene Schädigung des Freilaufs des hydrodynamischen Drehmomentwandlers zurückzuführen waren. Allerdings konnte er nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Freilauf bereits bei Übergabe des Fahrzeugs beschädigt war oder erst durch einen Bedienungsfehler des Käufers beschädigt wurde. Ein Bedienungsfehler würde einen Mangel ausschließen.

Rechtsprechung wandelt sich zum Nachteil des Verkäufers
In Fällen, bei denen nicht aufgeklärt werden konnte, ob der Defekt auf einer vertragswidrigen Beschaffenheit beruht oder durch das Verschulden des Käufers zustande kam, hatte der BGH bisher zu Lasten des Käufers entschieden. Mit Blick auf die europäische Rechtsprechung gab der BGH nun seine bisherige Sichtweise teilweise zugunsten des Käufers auf: Zum einen muss der Käufer nur noch darlegen und nachweisen, dass der erworbene Pkw nicht den "Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards" entspricht, der er vernünftigerweise erwarten kann.
Auf welcher Ursache die Qualitäts- und Leistungseinbußen beruhen, spielt auf Seiten des Käufers keine Rolle mehr. Zugleich wird bei Folgeerscheinungen, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs zeigen, vermutet, dass der Grundmangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat.

Zum anderen muss nunmehr der Verkäufer darlegen und nachweisen, dass ein Defekt am Fahrzeug oder an Bauteilen auf einen Bedienungsfehler des Kunden zurückzuführen ist oder der Mangel bei Fahrzeugübergabe nicht vorhanden sein konnte.

Im konkreten Fall hat sich die Rechtslage zugunsten des BMW-Käufers entwickelt. Zwar hat der BGH noch nicht endgültig entschieden, im weiteren Verlauf (wieder vor dem Berufungsgericht) müsste nunmehr der Händler beweisen, dass der Schaden am Freilauf des Drehmomentwandlers auf eine Ursache zurückzuführen ist, die erst nach der Übergabe des Fahrzeug auftrat oder sich der behauptete Bedienungsfehler als wahr erweist. Nachdem sich dies aber nicht mehr eindeutig feststellen lässt, schwinden die Chancen des Händlers.

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