Software zur Tacho-Reparatur darf geliefert werden
14.07.2006 15:31

Seit dem 18. August 2005 ist laut Paragraf 22 des Straßenverkehrsgesetzes nicht nur das Verfälschen der Messung eines Kilometerzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, strafbar. Auch das Herstellen, Verschaffen und Anbieten bzw. Überlassen von Computerprogrammen, mit denen man diese Manipulation durchführen kann, ist bei Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. Geldstrafe verboten. Anbieter der entsprechenden Software reagierten mit einer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht, die einen Teilerfolg brachte, teilte der Branchendienst "PS Automobilreport" jetzt mit.
 |   Software zur Tacho-Reparatur darf von den entsprechenden Unternehmen geliefert werden, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Foto: Auto-Reporter/ZDK/gp
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Unternehmen, die ganz offiziell für die Industrie unterschiedliche Software und eine digitale Programmierung von Wegstreckenzählern anbieten, damit diese umgestellt, repariert oder justiert werden kann, wären so ihrer Existenzgrundlage beraubt. Wenn sie sich jetzt strafbar machten, meinten sie, sei das ja eine Verletzung der garantierten Berufsfreiheit. Sie legten Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Das entschied jetzt, die Beschwerde nicht anzunehmen und konnte damit dennoch die Antragsteller beruhigen: Diese Unternehmen seien nicht von dem Gesetz betroffen. Ein Verfälschen sei nicht gegeben, wenn der Wegstreckenzähler offiziell repariert oder justiert bzw. eine Datenrestauration vorgenommen würde. Ebenso sei die Bereitstellung eines Computerprogramms erst dann strafbar, wenn es sich dabei um so genannte "Verfälschungssoftware" handele, mit der man die Wegstreckenzähler oder Geschwindigkeitsbegrenzer manipulieren könne, urteilten die Richter (BVG Karlsruhe, Az.: 2 BvR 1589/05). (ar/sb)
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