Auf ein solches Fixgeschäft würden lediglich Wörter wie „‚fix’, ‚genau’, ‚präzis’, ‚prompt’ oder ‚spätestens’ in Verbindung mit einer bestimmten Leistungszeit hindeuten“, so die Richter.
Falls der Verkäufer dennoch unberechtigt Abstand vom Kaufvertrag nimmt, ist der Käufer grundsätzlich berechtigt, dem Verkäufer den Schaden dafür in Rechnung zu stellen – nämlich, dass er nunmehr ein gleichwertiges, aber teureres Fahrzeug, erwerben musste.
Im konkreten Fall hatte der Verkäufer einen Oldtimer auf einer einschlägigen Internetplattform beworben. Unter anderem war folgender Passus unterhalb des Angebots angebracht: 'Bezahlung und Abholung innerhalb 7 Tagen'. Nach Ablauf der Auktion teilte der Käufer dem Verkäufer mit, dass er nicht Anfang Januar 2011 das Fahrzeug abholen könne, sondern erst in der dritten Kalenderwoche. Der Verkäufer allerdings verwies auf seine Abholklausel und trat am 03.01.2011 vom Kaufvertrag zurück. Daraufhin setzte ihm der Käufer eine Frist zur Übergabe des Fahrzeugs. Nachdem der Verkäufer nicht mehr reagierte, erwarb der Käufer ein ähnliches Fahrzeug und stellte dem Verkäufer den Differenzbetrag zum vereinbarten Kaufpreis in Rechnung.
Zu diesem Schritt wäre der Käufer auch grundsätzlich berechtigt gewesen. Allerdings unterlief ihm hier ein folgenschwerer Fehler. Er suchte sich für den Deckungskauf nicht das gleiche Modell aus, sondern eine größere und stärkere Variante. Damit konnte er ausnahmsweise nicht „den Differenzbetrag [...] liquidieren“. Da sich inzwischen – vor allem im Handel mit Jahreswagen – Onlineplattformen auch im B2B-Bereich etabliert haben, sind solche Klauseln auf ihre Wirkung hin zu überprüfen.
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